Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 148

§ 148 – Bewilligung von Erleichterungen

Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörden können in bestimmten Fällen Erleichterungen bei Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten gewähren.
  • Diese Erleichterungen werden gewährt, wenn die Einhaltung der Pflichten zu Härten führt.
  • Die Erleichterungen dürfen die Besteuerung nicht negativ beeinflussen.
  • Erleichterungen können auch rückwirkend genehmigt werden.
  • Die Bewilligung von Erleichterungen kann jederzeit widerrufen werden.